DAS GLEICHBEHANDLUNGSRECHT IN ÖSTERREICH
GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
WAS BEDEUTET DISKRIMINIERUNG?
- Was ist unmittelbare Diskriminierung?
- Was ist mittelbare Diskriminierung?
- Was ist eine Anweisung zur Diskriminierung?
- Was ist Belästigung und sexuelle Belästigung?
- Was gilt nicht als Diskriminierung?
- Was ist bei Stellenausschreibungen zu beachten?
- Was ist positive Diskriminierung?
- Was ist das Benachteiligungsverbot?
- Welche Ansprüche gibt es bei Diskriminierung?
- Wie sind die Ansprüche konkret ausgestaltet?
- Wo erhalten betroffene Personen Beratung und Unterstützung und wie sind Ansprüche durchzusetzen?
- Welche Fristen sind zu berücksichtigen?
- Was ist bei der Beweislast zu berücksichtigen?
- Welche Einrichtungen zur Bekämpfung von Diskriminierungen gibt es?
BESONDERE REGELUNGEN FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN
DAS GLEICHBEHANDLUNGSRECHT IN ÖSTERREICH
Welche Regelungen gibt es?
Seit 1979 regelt das Gleichbehandlungsgesetz die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Arbeitsleben in der Privatwirtschaft. Auf Grund der EU Gesetzgebung wurde das Gesetz um die Diskriminierungsgründe ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter und sexuelle Orientierung erweitert. Die neuen Regelungen gelten seit 1. Juli 2004.
Das Gleichbehandlungsgesetz umfasst derzeit folgende Bereiche:
- Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
- Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
- Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit außerhalb des Arbeitslebens
- Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
- Grundsätze für die Regelung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft
Das Gleichbehandlungskommissions- und Gleichbehandlungsanwaltschaftsgesetz befasst sich mit den Einrichtungen zur Bekämpfung von Diskriminierungen. Personen, die sich diskriminiert fühlen, können sich dort hinwenden.
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz gilt für alle Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen oder sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben und verbietet Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung. Dies gilt insbesondere bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, bei der Festsetzung des Entgelts, beim beruflichen Aufstieg und bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
Gleichbehandlung in Bereichen, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, ist in einzelnen Landesgesetzen geregelt.Das Behindertengleichstellungsrecht umfasst folgende Bereiche:
Das Behinderteneinstellungsgesetz setzt das Gleichbehandlungsgebot für Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt um. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz beinhaltet den Schutz vor Diskriminierungen im Alltag. Beide Gesetze sind mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und gelten sowohl für die Privatwirtschaft als auch den Bund.
Durch die Novellierung beider Gesetze im Jahr 2008 wurde die Situation von Diskriminierung betroffener Presonen weiter verbessert.
GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
Wer darf nicht diskriminiert werden?
Diskriminierungsgründe - Merkmal
- Menschen aufgrund ihres Geschlechts
Verboten ist jede Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts. Der Begriff „Geschlecht" umfasst Frauen, Männer und transsexuelle Personen. - Menschen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit
Da der Begriff „Rasse" im deutschen Sprachgebrauch verpönt ist, wird im Gegensatz zum Wortlaut der EU-Richtlinie der Begriff „ethnische Zugehörigkeit" verwendet. Rassistisch motivierte Diskriminierungen sind daher jedenfalls verboten. Es können aber auch Diskriminierungen aufgrund der Hautfarbe, der Zugehörigkeit/Nationalität, der Sprache, des Namens oder anderer äußerer Merkmale Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit sein. - Menschen, die einer bestimmten Religions- oder Glaubensgemeinschaft angehören oder Menschen mit einer bestimmten Weltanschauung
Gemeint sind hier nicht nur Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften, sondern auch Glaubensgemeinschaften. Das Verbot bestimmter Sekten, Parteien oder anderer Gruppierungen, die eine bestimmte Weltanschauung vertreten, bleibt weiterhin aufrecht - Menschen aufgrund ihres Alters
Das Diskriminierungsverbot gilt für jedes Alter. Sowohl ältere als auch jüngere Menschen dürfen nicht benachteiligt werden. - Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung
Mit sexueller Orientierung ist Hetero-, Homo-, oder Bisexualität gemeint. Geschützt sind vor allem lesbische und schwule Personen.
In welchen Bereichen darf nicht diskriminiert werden?
Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft
Neben Arbeitnehmer/innen dürfen auch Heimarbeiter/innen und arbeitnehmerähnliche Personen nicht diskriminiert werden.
Das Diskriminierungsverbot gilt:
- bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses (z.B. bei der Bewerbung)
- beim Entgelt (darunter fallen auch Betriebspensionen)
- bei freiwilligen Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche)
- bei der betrieblichen Aus- und Weiterbildung
- bei der Beförderung
- bei den sonstigen Arbeitsbedingungen (z.B. Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, konkrete Arbeitsaufgaben)
- bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitsverhältnis in diskriminierender Weise in der Probezeit beendet wird, oder wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis aus diskriminierenden Gründen nicht verlängert wird, z.B. weil die Arbeitnehmerin schwanger geworden ist).
Sonstige Bereiche in der Arbeitswelt
Darunter sind Bereiche zu verstehen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen.
Es darf niemand diskriminiert werden:
- bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung außerhalb eines
Arbeitsverhältnisses (z.B. AMS-Schulungsmaßnahme) - bei der Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer/innen oder Arbeitgeber/innenorganisation und beim Zugang zu Leistungen solcher Organisationen (z.B. Beitritt und Mitwirkung)
- beim Zugang zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit (z.B. Betriebsbewilligungen)
Bereiche außerhalb der Arbeitswelt
Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit darf zusätzlich zur Arbeitswelt niemand in folgenden Bereichen benachteiligt werden:
- beim Sozialschutz (z.B. beim Zugang zu und den Leistungen der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungen, wie z.B. diverser Gesundheitsdienste, Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Familienbeihilfe, Sozialhilfe der Länder, Pflegegeld usw.)
- bei sozialen Vergünstigungen (z.B. Wohnungsbeihilfen, Befreiung von der Rezeptgebühr für Medikamente)
- bei der Bildung (z.B. beim Zugang zu Schulen und Stipendien)
- bei öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen (z.B. in Geschäften, Restaurants, Bars, Freizeiteinrichtungen); Dienstleistungen, die vom Staat in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe ohne wirtschaftliche Gegenleistung erbracht werden, z.B. öffentliche Verwaltung, öffentliches Schulwesen sind nicht erfasst.
- beim Wohnraum: Dazu zählen sowohl der Kauf als auch das Mieten einer Wohnung. Sobald das Angebot, eine Wohnung zu vermieten oder zu verkaufen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wurde (z.B. durch eine Annonce in einer Zeitung oder auf einer Anschlagtafel in einem Kaufhaus oder an der Universität etc.) darf niemand aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit benachteiligt werden. Auch hier kann der Zusatz „keine Ausländer" in den Annoncen eine mittelbare Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit darstellen.
Aufgrund des Geschlechts darf zusätzlich zur Arbeitswelt niemand benachteiligt werden:
- bei öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen (z.B. in Geschäften, Restaurants, Bars, Freizeiteinrichtungen). Dabei muss es sich um idente Güter bzw. Dienstleistungen handeln. Unter öffentlich angebotenen Gütern ist auch Wohnraum zu verstehen.
WAS BEDEUTET DISKRIMINIERUNG?
Was ist unmittelbare Diskriminierung?
Eine Person wird aufgrund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, Weltanschauung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation schlechter behandelt als eine andere Person.
Beispiele:
- Ein Unternehmen weist eine Bewerberin ab, weil sie zu alt ist.
- Ein Hauseigentümer vermietet keine Wohnungen an Personen mit dunkler Hautfarbe.
- Eine betriebliche Sozialleistung wird nur heterosexuellen, nicht aber homosexuellen
Lebensgemeinschaften gewährt. - Ein Friseursalon bietet günstige Herrenschnitte nur für Männer an und verlangt bei Frauen für die idente, gleichwertige Leistung (gleicher Zeitaufwand, gleiche Pflegeprodukte) mehr Geld.
- Eine Bank vergibt an eine Person mit Migrationshintergrund aufgrund der ausländischen Herkunft keinen Kredit, obwohl keine sachlichen Gründe z.B. fehlende Bonität vorliegen.
- Ein Kunde mit Migrationshintergrund wird in einem Geschäft vom Verkaufspersonal "übersehen".
Schwangerschaft oder Mutterschaft
Die Schlechterstellung von Frauen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder Mutterschaft ist ebenso eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und daher verboten.
Beispiele:
- Eine Arbeitnehmerin gibt im Probemonat dem Unternehmen ihre Schwangerschaft bekannt. Daraufhin wird ihr Arbeitsverhältnis beendet.
- Eine Arbeitnehmerin kehrt nach der Karenz an ihren Arbeitsplatz zurück, wird jedoch nur mehr - im Vergleich mit ihrer bisherigen Tätigkeit - mit minderwertigen Arbeiten betraut.
Was ist mittelbare Diskriminierung?
Hier erfolgt die Ungleichbehandlung nicht offensichtlich wegen eines der oben aufgezählten Diskriminierungsgründe, sondern eine an sich neutrale Regelung hat benachteiligende Auswirkungen für eine bestimmte Personengruppe.
Beispiele:
- Teilzeitarbeit wird in einem bestimmten Unternehmen überwiegend von Frauen verrichtet. Gelangen Teilzeitbeschäftigte nicht in Führungspositionen, oder werden sie von betrieblichen Sozialleistungen ausgeschlossen, so kann eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegen.
- Ein Unternehmen verlangt für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit (z.B. Lagerarbeiten) eine bestimmte Fähigkeit (z.B. perfekte Deutschkenntnisse), die jedoch für die Ausübung dieser Tätigkeit nicht unbedingt erforderlich ist. Dadurch werden systematisch Menschen mit Migrationshintergrund und nicht perfekten Deutschkenntnissen ausgeschlossen. Dies kann, je nach Einzelfall, als mittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit gewertet werden.
- Ein Jobinserat mit dem Zusatz „keine Ausländer" ist eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit.
- Die Anordnung des Arbeitgebers, branchenübliche mitteleuropäische Kleidung zu tragen, kann religiösen Kleidungsvorschriften widersprechen und kann, wenn es keine sachliche Rechtfertigung (z.B. Sicherheitsgründe) dafür gibt, eine mittelbare Diskriminierung sein.
Was ist eine Anweisung zur Diskriminierung?
Auch die Beauftragung bzw. Anstiftung einer Person, einen anderen Menschen zu diskriminieren, gilt als Diskriminierung und ist verboten.
Beispiel:
- Ein Barbesitzer weist seinen Türsteher an, Menschen mit schwarzer Hautfarbe nicht einzulassen. In diesem Fall diskriminieren sowohl der Türsteher als auch der Barbesitzer Menschen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit.
Was ist Belästigung und sexuelle Belästigung?
Wird eine Person aus einem der oben aufgelisteten Diskriminierungsgründe belästigt oder sexuell belästigt, so gilt dies ebenfalls als Diskriminierung.
Belästigung ist ein unerwünschtes Verhalten einer Person
- das die Würde einer anderen Person verletzt oder dies bezweckt
- für diese unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
- dadurch ein einschüchterndes, feindseliges oder beleidigendes Umfeld schafft.
Eine Belästigung liegt demnach einerseits dann vor, wenn das verpönte Verhalten - unabhängig von der Absicht der belästigenden Person - von der betroffenen Person subjektiv als solche empfunden wird.
Sie kann aber auch dannn gegeben sein, wenn die belästigende Person darauf abzielt, eine andere Person in ihrer Würde zu beeinträchtigen, dies jedoch von der betroffenen Person subjektiv zwar nicht als beleidigend wahrgenommen wird, sie sich aber trotzdem wehren möchte.
Belästigung durch den/die Arbeitgeber/in selbst oder durch Dritte (z.B. Kolleg/innen, Kund/innen, Lieferant/innen etc.) ist verboten. Wird ein/e Arbeitnehmer/in durch Dritte belästigt, ist der/die Arbeitgeber/in verpflichtet, einzuschreiten und Maßnahmen dagegen zu setzen.
Beispiel:
- Arbeitnehmer/innen machen sich über ihren homosexuellen Kollegen lustig, schicken ihm schwulenfeindliche E-Mails und erzählen in seiner Gegenwart ebensolche Witze oder machen abwertende Bemerkungen über seine sexuelle Orientierung. Beschwert sich der Arbeitnehmer bei seinem Vorgesetzten, so ist dieser verpflichtet, diese Verhaltensweise abzustellen.
- Dies gilt auch dann, wenn beispielsweise ein/eine Lieferant/in oder Kund/in diese Witze erzählt oder abwertende Bemerkungen über Schwule macht.
Das Belästigungsverbot gilt auch für Vortragende einer Berufsbildungsmaßnahme oder für Berater/innen des AMS oder ähnlicher Einrichtungen.
Auch außerhalb der Arbeitswelt darf niemand aufgrund der ethnischen Zughörigkeit oder des Geschlechts belästigt werden.
Beispiele:
- In einer Autoreparaturwerkstätte erzählen sich die dort beschäftigten Arbeitnehmer in Anwesenheit einer Kundin, die ihr Auto zur Reparatur bringt, für diese gut hörbar frauenfeindliche Witze.
- Ein Kunde wird in einem Geschäft vom Verkaufspersonal rassistisch beschimpft.
Bei sexueller Belästigung setzt eine Person ein belästigendes Verhalten, das den sexuellen Bereich einer anderen Person berührt. Dies ist ebenso verboten.
Beispiel:
- Ein Arbeitskollege schickt einer Kollegin sexistische E-Mails oder berührt sie beim Vorbeigehen „zufällig" an Brust oder Po.
Was gilt nicht als Diskriminierung?
Staatsangehörigkeit
Der Schutz des Gleichbehandlungsgesetzes gilt nicht nur für EU-Bürger/innen, sondern auch für Drittstaatsangehörige oder staatenlose Personen. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit, v.a. von Nicht-EU-Bürger/innen, ist nur dann zulässig, wenn es dafür sachliche Gründe gibt. Unterscheidungen zwischen In- und Ausländer/innen führen oft zu mittelbarer Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit.
Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Personen und deren Zugang zum Arbeitsmarkt sind weiterhin zulässig.
Entscheidende berufliche Voraussetzung
Eine Ungleichbehandlung in der Arbeitswelt aufgrund eines der oben aufgezählten Diskriminierungsgründe ist dann keine Diskriminierung, wenn das betreffende Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung für die berufliche Tätigkeit ist.
Beispiele:
- Die Besetzung einer Theaterrolle eines jugendlichen Liebhabers mit einem jungen Schauspieler stellt gegenüber älteren Bewerbern keine Diskriminierung aufgrund des Alters dar.
- Eine Beratungsstelle für Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, kann sich dafür entscheiden, nur Frauen und keine Männer als Beraterinnen zu beschäftigen.
- Eine römisch-katholisch geführte Privatschule nimmt nur Religionslehrer/innen auf, die auch der römisch-katholischen Kirche angehören.
- Die Ausnahmebestimmung ist eng auszulegen. Marketingkonzepte eines Unternehmens (z.B. junges und dynamisches Team) oder besondere Kundenwünsche (wie die Ablehnung der Bedienung durch ein Personal mit dunkler Hautfarbe) stellen keine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung dar.
Erreichung eines rechtmäßigen Ziels
In bestimmten - sachlich - gerechtfertigen Fällen kann eine Dienstleistung oder ein Gut Frauen oder Männern vorbehalten werden.
Beispiel:
- Eine Einrichtung zum Schutz von Opfern sexueller oder häuslicher Gewalt ist nur für Frauen zugänglich.
Sachliche Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung
Mittelbar diskriminierende Vorschriften, Kriterien oder Verfahren können durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sein.
Beispiele:
- Die Verpflichtung zum Tragen eines Helms auf einer Baustelle kann Personen, die wegen ihrer Religion eine bestimmte Kleidung tragen (z.B. Turban eines Sikh) mittelbar diskriminieren. Dies ist jedoch aus Gründen der Sicherheit gerechtfertigt.
- Bewirbt sich ein 55-jähriger Mann für eine Berufspilot/innenausbildung, so kann er aufgrund seines Alters wegen der langen Ausbildungszeit gerechtfertigterweise abgelehnt werden.
Was ist bei Stellenausschreibungen zu beachten?
Unternehmen und Arbeitsvermittler/innen (Arbeitsmarktservice, private Arbeitsvermittler/innen) müssen interne oder externe Stellenausschreibungen diskriminierungsfrei formulieren.
Beispiel:
- Inserate wie „nur Inländer gesucht" oder „suchen Sekretärin, Höchstalter 40" sind verboten.
Wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung
Von diesem Grundsatz darf nur dann abgegangen werden, wenn das betreffende Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt.
Beispiele:
- Die Ausschreibung einer Stelle mit beratender Tätigkeit in Frauenhäusern oder Frauenberatungsstellen, in der nur Frauen gesucht werden, ist zulässig.
- Wird bei der Ausschreibung einer Leitungsposition ein bestimmtes Ausmaß an Berufserfahrung verlangt, so kann das junge Bewerber/innen benachteiligen. Dies ist jedoch gerechtfertigt, da Berufserfahrung in der Regel für eine Leitungsposition eine wesentliche berufliche Voraussetzung darstellt.
Beim ersten Verstoß gegen das Gebot der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung erfolgt eine Verwarnung der Bezirksverwaltungsbehörde. Bei weiteren Verstößen droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 360 Euro. Den Strafantrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde kann der/die Stellenbewerber/in oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft stellen.
Was ist positive Diskriminierung?
Maßnahmen, die dazu dienen, Gleichstellung zu fördern und Benachteiligungen zu beseitigen, gelten nicht als Diskriminierung und sind daher erlaubt.
Beispiele:
- Betriebliche Förderprogramme nur für ältere Arbeitnehmer/innen oder für Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder spezielle Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nur für weiblichen Führungskräftenachwuchs sind erlaubt.
- Bildungsprogramme, die auf Schüler/innen mit Migrationshintergrund zugeschnitten sind.
- Bauprojekte, bei denen Wohnungen bevorzugt an Frauen vergeben werden.
Was ist das Benachteiligungsverbot?
Beschwert sich ein/e Arbeitnehmer/in über eine Diskriminierung oder leitet er/sie deswegen ein Verfahren ein, darf er/sie als Reaktion darauf weder gekündigt, entlassen oder sonst benachteiligt werden.
Beispiel:
- Eine Arbeitnehmerin beschwert sich bei ihrem Vorgesetzten über eine sexuelle Belästigung durch einen Kollegen und wird deshalb nicht mehr befördert.
Das Benachteilungsverbot umfasst auch Zeug/innen oder Auskunftspersonen, die Beschwerden anderer Personen unterstützen oder in Verfahren aussagen.
Die Verletzung des Benachteiligungsverbotes zieht dieselben Sanktionen nach sich wie eine Diskriminierung.
Beispiel:
- Eine Mitarbeiterin eines Unternehmens wird ohne Angabe von Gründen gekündigt. Sie hat vor kurzem als Zeugin für eine Kollegin, die sexuell belästigt wurde, ausgesagt.
Sie hat dieselben Ansprüche wie bei einer diskriminierenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Auch in den Bereichen außerhalb der Arbeitswelt, in denen eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit verboten ist, dürfen die Person, die sich beschwert oder ein Verfahren einleitet bzw. Zeug/innen oder Auskunftspersonen, nicht benachteiligt werden.
Beispiel:
- Ein Mann mit dunkler Hautfarbe wird in einem Geschäft offensichtlich wegen seiner Hautfarbe sehr unhöflich bedient. Als er sich darüber beschwert, wird er gezwungen, das Geschäft zu verlassen.
Welche Ansprüche gibt es bei Diskriminierung?
Wird eine Person diskriminiert, so kann sie bei Gericht abhängig von der Art der Diskriminierung
- Beseitigung der Diskriminierung oder
- Schadenersatz
geltend machen.
Darüber hinaus kann sie in beiden Fällen
- Ersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (ideellen Schadenersatz = Schmerzengeld für die Kränkung) verlangen. Die Höhe wird pauschal vom Gericht bemessen. Maßgebend dafür ist z.B. die Dauer und Intensität der Diskriminierung sowie die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (z.B. Lehrling). Auch das Vorliegen von Mehrfachdiskriminierungen ist bei der Bemessung der Höhe des ideellen Schadenersatzes zu beachten.
Beispiel:
- Ein Arbeitnehmer wird bei der Beförderung übergangen, weil er ausländischer Herkunft und für die Personalverantwortlichen zu alt ist.
Wie sind die Ansprüche konkret ausgestaltet?
Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft
Beispiel: Begründung des Arbeitsverhältnisses:
- Alle Bewerbungen von Personen über 40 werden ohne genauere Prüfung sofort abgelehnt.
Jene/r Bewerber/in, die/der die Stelle bei diskriminierungsfreier Auswahl erhalten hätte, hat einen Schadenersatzanspruch in Höhe von mindestens 2 Monatsentgelten.
Weiters besteht auch Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Kränkung.
Jenen Bewerber/innen, deren Bewerbungen gar nicht berücksichtigt wurden und die die Stelle bei diskriminierungsfreier Auswahl aber auch nicht erhalten hätten, gebührt ein Schadenersatzanspruch von bis zu 500 Euro.
Beispiel: Festsetzung des Entgelts:
- Ein/e Arbeitnehmer/in wird bei der Entlohnung benachteiligt.
Er/sie hat Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf Entschädigung der erlittenen persönlichen Kränkung.
Beispiel: Beförderung:
- Alle Bewerbungen von Mitarbeiterinnen für eine Führungsposition werden sofort aussortiert, weil sie Frauen sind.
Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von mindestens 3 Monatsentgelten haben jene, die bei diskriminierungsfreier Auswahl befördert worden wären. Jenen Mitarbeiterinnen, die bei der Beförderung diskriminiert wurden, aber auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht die Stelle erhalten hätten, gebührt ein Schadenersatzanspruch von bis zu 500 Euro.
Beispiel: Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
- Ein/e Arbeitnehmer/in wird wegen eines der oben aufgelisteten Diskriminierungsgründe gekündigt oder entlassen.
Der betroffenen Person stehen folgende Wahlmöglichkeiten offen:
Er/sie kann die Kündigung oder Entlassung bei Gericht anfechten. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aus diskriminierenden Gründen beendet wird. Wurde ein befristetes Arbeitsverhältnis auf diskriminierde Weise nicht verlängert, so kann der/die Arbeitnehmer/in auf Feststellung des unbefristenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses klagen.
Alternativ dazu kann der/die Arbeitnehmer/in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen sich gelten lassen und hat dann Anspruch auf Schadenersatz sowie auf Entschädigung der erlittenen persönlichen Kränkung.
Sonstige Bereiche in der Arbeitswelt
Wird eine Person in den sonstigen oben aufgelisteten Bereichen in der Arbeitswelt diskriminiert, so hat sie Anspruch auf Beseitigung der Diskriminierung oder Ersatz des Vermögensschadens sowie auf Entschädgung der erlittenen persönlichen Kränkung.
Beispiel:
- Eine Mitarbeiterin wurde aufgrund ihres Alters ungerechtfertigter Weise nicht in eine bestimmte berufliche Weiterbildungsmaßnahme einbezogen.
Sie hat Anspruch auf Einbeziehung in diese bestimmte Ausbildungsmaßnahme und auf Entschädigung der erlittenen persönlichen Kränkung.
Bereiche außerhalb der Arbeitswelt
Wird eine Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in den Bereichen Sozialschutz, soziale Vergünstigungen, Bildung und beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie Wohnraum diskriminiert, so hat sie Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Abgeltung der erlittenen persönlichen Kränkung.
Belästigung und sexuelle Belästigung
Bei Belästigung oder sexueller Belästigung steht Schadenersatz in Höhe von mindestens 720 Euro zu.
Wo erhalten betroffene Personen Beratung und Unterstützung und wie sind Ansprüche durchzusetzen?
- Die Gleichbehandlungsanwaltschaft bietet Betroffenen kostenlose und vertrauliche Beratung sowie Unterstützung an. Sie kann Betroffene auch vor der Gleichbehandlungskommission vertreten.
- Fühlt sich jemand diskriminiert, so kann er/sie sich auch vor, gleichzeitig oder nach dem Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission an das Gericht wenden.
- Bei Vorliegen einer Mehrfachdiskriminierung, die auch den Diskriminierungsgrund der Behinderung umfasst, kommt das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz bzw. das Behinderteneinstellungsgesetz zur Anwendung.
- Gewerkschaften und Arbeiterkammern sowie Nichtregierungsorganisationen bieten Rat und Hilfe an.
- Auch Bezirksgerichte bieten während ihrer Amtstage Beratung an.
Welche Fristen sind zu berücksichtigen?
- Ansprüche wegen Diskriminierung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses und bei der Beförderung sind binnen 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen.
- Ansprüche wegen (sexueller) Belästigung sind binnen 1 Jahres gerichtlich geltend zu machen.
- Eine diskriminierende Kündigung oder Entlassung - auch während der Probezeit - ist binnen 14 Tagen gerichtlich anzufechten.
- Wurde ein befristetes Arbeitsverhältnis auf diskriminierende Weise nicht verlängert, so kann der/die Arbeitnehmer/in binnen 14 Tagen auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsvrhältnisses klagen.
- Lässt der/die Arbeitnehmer/in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen sich gelten und macht Schadenersatzansprüche geltend, so sind diese binnen 6 Monaten einzuklagen.
- Ansprüche aufgrund von Diskriminierungen in den sonstigen Bereichen sind binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen.
Was ist bei der Beweislast zu berücksichtigen?
Fühlt sich eine Person diskriminiert und wendet sie sich an das Gericht und/oder an die Gleichbehandlungskommission, so hat sie glaubhaft zu machen, dass sie wegen ihres Geschlechts, Alters etc. diskriminiert wurde. Sie muss plausible Gründe anführen, warum sie diskriminiert wurde. Es liegt am/an der Diskriminierer/in zu beweisen, dass bessere Gründe dafür sprechen, dass es sich um keine Diskriminierung handelt.
Welche Einrichtungen zur Bekämpfung von Diskriminierungen gibt es?
Gleichbehandlungskommission
Die Gleichbehandlungskommission ist ein bei der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst eingerichtetes unabhängiges Gremium, das insbesondere die Aufgabe hat
- im Einzelfall zu prüfen, ob eine Diskriminierung vorliegt
- allgemeine Gutachten zu Fragen von Diskriminierung zu erstellen
Die Gleichbehandlungskommission besteht aus 3 Senaten
- Senat I für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
- Senat II für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zughörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt
- Senat III für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in
sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
Verfahrensregelungen
- Zur Einleitung eines Verfahrens muss ein Antrag bei der Gleichbehandlungskommission gestellt werden. Diesen kann der/die Betroffene, Betriebsräte, Interessenvertretungen oder die Anwaltschaft für Gleichbehandlung einbringen.
- Im Fall von Mehrfachdiskriminierungen im Zusammenhang mit dem Geschlecht (z.B. Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit), ist Senat I zuständig.
- Das Verfahren ist kostenlos, vertraulich und nicht öffentlich. Es dient dazu, festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt oder nicht.
- Die Gleichbehandlungskommission lädt alle beteiligten Personen ein und befragt sie getrennt voneinander. Der/die Betroffene kann dazu eine Vertrauensperson mitnehmen. Das kann auch ein/e Vertreter/in einer Nicht-Regierungsorganisation sein. Auf Verlangen des/der Betroffenen kann auch eine Fachperson einer Nicht-Regierungsorganisation beigezogen werden kann.
- Das Prüfungsergebnis ergeht schriftlich an die Betroffenen.
Kommt die Gleichbehandlungskommission zur Auffassung, dass eine Diskriminierung vorliegt, so hat sie schriftlich die für die Diskriminierung verantwortliche Person aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden. Das Schreiben beinhaltet auch einen Vorschlag, wie in dieser Situation Gleichbehandlung verwirklicht werden könnte. - Die Prüfungsergebnisse sind binnen 3 Monaten nach der Beschlussfassung auszufertigen und werden in anonymisierter Form auf der Homepage der Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst veröffentlicht.
- Schadenersatz kann die Gleichbehandlungskommission nicht zusprechen. Dafür sind die Gerichte zuständig.
- Die Entscheidung der Gleichbehandlungskommission ist für das Gericht nicht verbindlich. Weicht das Gericht in seinem Urteil jedoch vom Ergebnis der Gleichbehandlungskommission ab, so hat es dies zu begründen.
- Wird ein Antrag bei der Gleichbehandlungskommission gestellt, werden die Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung unterbrochen (= Fristenhemmung). Mit der Zustellung des Prüfungsergebnisses endet die Fristenhemmung. Danach kann der/die Arbeitnehmer/in die Ansprüche binnen 3 Monaten gerichtlich geltend machen.
- Dolmetschkosten werden bei Bedarf bezahlt.
Anwaltschaft für Gleichbehandlung
Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist eine Einrichtung des Bundes zur Umsetzung des Gleichbehandlungsgebotes. Sie ist bei der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst eingerichtet.
Sie ist gegliedert in:
- die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
- den/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zughörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt
- den/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen
Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen.
Wesentliche Aufgaben der Gleichbehandlungsanwaltschaft
- Sie berät und unterstützt Personen oder Angehörige von Personen, die sich diskriminiert
fühlen, und begleitet sie bei einem Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission. - Beraten werden aber auch Personen, die Diskriminierungen vermeiden wollen (z.B.
Arbeitgeber/innen, Betriebsratsmitglieder). Die Beratung ist kostenlos und vertraulich.
Weitere Aufgaben der Gleichbehandlungsanwaltschaft
- Einholen von Auskünften von Arbeitgeber/innen, Betriebsräten, Beschäftigten und sonstigen Auskunftspersonen; diese sind zur Auskunft verpflichtet
- Verhandlungen im Vorfeld eines Verfahrens
- Unterstützung bei Konfliktbewältigung/Prävention
- Antragsrecht an die Gleichbehandlungskommission
- Anwesenheits- und Rederecht bei den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission
- Durchführung von Ermittlungstätigkeiten im Auftrag der Gleichbehandlungskommission
- Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde bei diskriminierenden Stelleninseraten
- Durchführung von unabhängigen Untersuchungen zum Thema Diskriminierung
- Verfassen von unabhängigen Berichten und Empfehlungen zu allen Fragen, die
Diskriminierung berühren - Informationsarbeit, Vorträge, Workshops
BESONDERE REGELUNGEN FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN (Behindertengleichstellungsrecht)
Das Verbot der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung wurde in eigenen Gesetzen geregelt.
In einer umfassenden Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz wurde das
Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt umgesetzt.
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz regelt das Verbot einer Diskriminierung
wegen einer Behinderung in vielen anderen Bereichen des täglichen Lebens.
Wann liegt eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung vor?
Alle körperlichen, geistigen, psychischen und Sinnesbehinderungen sind vom Diskriminierungsverbot umfasst. Es muss kein besonderer Schweregrad von Behinderung vorliegen. Es muss nur glaubhaft sein, dass eine Schlechterbehandlung aufgrund einer Behinderung erfolgt.
Beispiele:
- Wenn der Inhaber eines Nagelstudios eine Manikürefachkraft, die durch einen Unfall eine Fingerkuppe verloren hat, mit der Begründung kündigt, dies sei seinen Kund/innen nicht zumutbar, wird eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung vorliegen.
- Wenn eine Abteilung mit 30 Mitarbeiter/innen aufgelassen wird, und alle Mitarbeiter/innen gekündigt werden, ist es keine Diskriminierung, wenn sich darunter auch ein/e Rollstuhlfahrer/in befindet.
Was gilt sowohl für Menschen mit Behinderungen als auch für Personen, die vom Gleichbehandlungsgesetz geschützt sind?
Für Menschen mit Behinderung sind ebenso folgende Diskriminierungsformen verboten:
- unmittelbare Diskriminierung
- mittelbare Diskriminierung
- Anweisung zur Diskriminierung
- Belästigung
Weitgehend gleich geregelt ist das Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt (siehe unten "Das Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt").
Die Beweislastregelung nach dem Gleichbehandlungsgesetz beim Geltendmachen von Ansprüchen bei Gericht gilt auch für Menschen mit Behinderung.
Welche Unterschiede zum Gleichbehandlungsgesetz gibt es?
Für Menschen mit Behinderungen gibt es einige Regelungen, die über die im Gleichbehandlungsgesetz geregelten Rechte hinausgehen bzw. davon abweichen.
Personenkreis
Geschützt sind im Zusammenhang mit einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung nicht nur
- die betroffenen Personen selbst und
- Personen, die als Zeug/innen oder Auskunftspersonen dem Benachteiligungsverbot unterliegen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch
- deren Angehörige.
Beispiel:
- Der Vater eines behinderten Kindes wird nicht befördert, weil der/die Arbeitgeber/in aufgrund der Behinderung des Kindes vermehrte Pflegefreistellungszeiten befürchtet.
Diskriminierung durch Barrieren
Im Zusammenhang mit so genannten mittelbaren Diskriminierungen ist zu beachten, dass sich Diskriminierungsgründe anders als bei anderen betroffenen Personengruppen nicht nur „im Kopf" des Diskriminierers oder der Diskriminiererin befinden, sondern als Barrieren in der Lebenswelt selber auftreten. Bauliche Barrieren oder Kommunikationsbarrieren können sich als mittelbare Diskriminierung auswirken, wenn sie – auch wenn es nicht beabsichtigt ist – im Ergebnis zu einer weniger günstigen Behandlung von Menschen mit Behinderungen führen.
Beispiele:
- Kann ein Rollstuhlfahrer nicht in die Betriebskantine gelangen, so kann das eine Diskriminierung sein.
- Bietet ein Versandhaus seine Waren im Internet an, die Website ist aber für blinde Menschen nicht lesbar, so kann das eine Diskriminierung sein.
Wichtig dabei ist aber zu beachten: Ob etwas tatsächlich eine Diskriminierung ist, kann nur ein Gericht feststellen. Es hat dabei eine Prüfung vorzunehmen, ob dem/der Arbeitgeber/in bzw. dem Unternehmen die Beseitigung der Barrieren zumutbar gewesen wäre (Zumutbarkeitsprüfung).
Geltendmachung von Ansprüchen
Unterschiede gibt es auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer festgestellten Diskriminierung (siehe unten "Welche Ansprüche gibt es und wie sind sie geltend zu machen?").
In welchen Bereichen gilt das Diskriminierungsverbot?
Das Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt
Weitgehend gleich wie im Gleichbehandlungsgesetz sind die Regelungen für die Arbeitswelt. Das Diskriminierungsverbot aufgrund einer Behinderung gilt
- für alle Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, die auf einem Vertrag beruhen, sowie für
arbeitnehmerähnliche Personen - für Bundesbedienstete und alle Ausbildungsverhältnisse zum Bund
- für die sonstige Arbeitswelt
Näheres dazu siehe weiter oben im Kapitel „In welchen Bereichen darf nicht diskriminiert werden".
Gleich sind auch die Anlässe, bei denen nicht diskriminiert werden darf, also z.B.
- bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses
- beim Entgelt
- bei der Beförderung
- bei der betrieblichen Ausbildung und der sonstigen Berufsausbildung
- bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitsverhältnis in diskriminierender Weise in der Probezeit beendet wird, oder wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis aus diskriminierenden Gründen nicht verlängert wird).
Nicht unter den Geltungsbereich des Behinderteneinstellungsgesetzes fallen Bedienstete der Länder und Gemeinden sowie Landarbeiter/innen. Die Rechte dieser Personengruppen werden durch Landesgesetze geregelt.
Das Diskriminierungsverbot im Alltag
Zum Schutz von Menschen mit Behinderungen ist ein Diskriminierungsverbot nicht nur für die Arbeitswelt geregelt, sondern auch für eine Reihe von Bereichen, die sich in der Zuständigkeit des Bundes befinden.
Wo gilt das Verbot einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz?
Das Diskriminierungsverbot wegen einer Behinderung gilt
- für die gesamte Bundesverwaltung
- beim Angebot von Waren und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
Beispiele:
- Eine Betroffene kann an einer behördlichen Verhandlung nicht teilnehmen, weil sie als Rollstuhlfahrerin das nicht barrierefreie Verhandlungslokal nicht erreichen kann.
- Ein Gastwirt verwehrt einer Gruppe von Menschen wegen deren Behinderung den Eintritt in sein Lokal.
- Belästigt ein Gastwirt einen behinderten Gast wegen seiner Behinderung, dann ist dies eine Diskriminierung im Sinne des Gesetzes.
Übergangsrecht
Da natürlich nicht alle Barrieren sofort abgebaut werden können, gibt es für Benachteiligungen, die sich aus baulichen Barrieren und aus Barrieren im Zusammenhang mit dem Verkehr ergeben, Übergangsbestimmungen. Für diese Bereiche gilt das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz erst ab 1.1.2016 uneingeschränkt. Für das Behinderteneinstellungsgesetz gilt eine solche Einschränkung nicht.
Welche Ansprüche aus einer Diskriminierung gibt es und wie sind sie geltend zu machen?
Wird eine Person mit einer Behinderung diskriminiert, kann sie gleich wie im Gleichbehandlungsgesetz Schadenersatz geltend machen. Dieser umfasst auch den immateriellen Schaden, der wegen der erlittenen persönlichen Kränkung zusteht.
Genaueres dazu siehe im Kapitel „Welche Ansprüche gibt es bei Diskriminierung?".
Menschen mit Behinderungen können ihre Ansprüche ebenso bei Gericht geltend machen.
Ausnahme: Beamt/innen müssen ihre Ansprüche aus einer Diskriminierung im Dienstverhältnis im Verwaltungsweg bei der Dienstbehörde geltend machen.
Wird jemand außerhalb eines Dienstverhältnisses in hoheitlicher Vollziehung diskriminiert, sind Ansprüche daraus im Wege der Amtshaftung geltend zu machen.
Einen wesentlichen Unterschied zum Gleichbehandlungsgesetz gibt es bei Menschen mit Behinderungen: Während der Gang zum Gericht dort jederzeit auch ohne vorherige Befassung der Gleichbehandlungskommission möglich ist, ist bei Diskriminierung aufgrund einer Behinderung vorher zwingend ein Schlichtungsversuch beim Bundessozialamt vorzunehmen.
Wo erhalten betroffene Personen Beratung?
- beim Bundessozialamt
- in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten bei den Interessenvertretungsorganisationen
(Arbeiterkammern, Gewerkschaft) - bei den Amtstagen der Bezirksgerichte
- beim Behindertenanwalt
Arbeiterkammern und Gewerkschaft können Mitglieder auch bei Gericht unentgeltlich vertreten. In Fällen von besonderer Bedeutung kann die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine Verbandsklage einbringen.
Schlichtungsverfahren beim Bundessozialamt
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) ist die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung.
- Das Schlichtungsverfahren vor dem Bundessozialamt ist zwingend vor einer gerichtlichen Klage durchzuführen und hemmt alle Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Diskriminierung.
- Wenn das Verfahren mit der Bestätigung des Bundessozialamts, dass eine Einigung nicht erzielt werden kann, endet, steht der Weg zu Gericht offen (im Falle von Beamt/innen zur Dienstbehörde).
- Das Schlichtungsverfahren bietet den Beteiligten die Möglichkeit, sich ohne die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu einigen.
- Im Rahmen der Schlichtung kann auch Mediation durch unabhängige Mediator/innen kostenfrei in Anspruch genommen werden.
- Ist eine Einigung nicht möglich, empfiehlt es sich jedenfalls, vor Einbringung einer Klage bei Gericht, sich umfassend beraten zu lassen.
Der Behindertenanwalt
Der Behindertenanwalt berät Menschen, die sich aufgrund einer Behinderung diskriminiert fühlen. Er hält im gesamten Bundesgebiet periodisch Sprechtage ab.



