DAS GLEICHBEHANDLUNGSRECHT IN ÖSTERREICH

GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ

WAS BEDEUTET DISKRIMINIERUNG?

BESONDERE REGELUNGEN FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN


DAS GLEICHBEHANDLUNGSRECHT IN ÖSTERREICH

Welche Regelungen gibt es?

Seit 1979 regelt das Gleichbehandlungsgesetz die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Arbeitsleben in der Privatwirtschaft. Auf Grund der EU Gesetzgebung wurde das Gesetz um die Diskriminierungsgründe ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter und sexuelle Orientierung erweitert. Die neuen Regelungen gelten seit 1. Juli 2004.

Das Gleichbehandlungsgesetz umfasst derzeit folgende Bereiche:

Das Gleichbehandlungskommissions- und Gleichbehandlungsanwaltschaftsgesetz befasst sich mit den Einrichtungen zur Bekämpfung von Diskriminierungen. Personen, die sich diskriminiert fühlen, können sich dort hinwenden.

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz gilt für alle Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen oder sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben und verbietet Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung. Dies gilt insbesondere bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, bei der Festsetzung des Entgelts, beim beruflichen Aufstieg und bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

Gleichbehandlung in Bereichen, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, ist in einzelnen Landesgesetzen geregelt.

Das Behindertengleichstellungsrecht umfasst folgende Bereiche:

Das Behinderteneinstellungsgesetz setzt das Gleichbehandlungsgebot für Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt um. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz beinhaltet den Schutz vor Diskriminierungen im Alltag. Beide Gesetze sind mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und gelten sowohl für die Privatwirtschaft als auch den Bund.

Durch die Novellierung beider Gesetze im Jahr 2008 wurde die Situation von Diskriminierung betroffener Presonen weiter verbessert.

GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ

Wer darf nicht diskriminiert werden?

Diskriminierungsgründe - Merkmal

In welchen Bereichen darf nicht diskriminiert werden?

Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft

Neben Arbeitnehmer/innen dürfen auch Heimarbeiter/innen und arbeitnehmerähnliche Personen nicht diskriminiert werden.

Das Diskriminierungsverbot gilt:

Sonstige Bereiche in der Arbeitswelt

Darunter sind Bereiche zu verstehen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen.

Es darf niemand diskriminiert werden:

Bereiche außerhalb der Arbeitswelt

Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit darf zusätzlich zur Arbeitswelt niemand in folgenden Bereichen benachteiligt werden:

Aufgrund des Geschlechts darf zusätzlich zur Arbeitswelt niemand benachteiligt werden:

WAS BEDEUTET DISKRIMINIERUNG?

Was ist unmittelbare Diskriminierung?

Eine Person wird aufgrund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, Weltanschauung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation schlechter behandelt als eine andere Person.

Beispiele:

Schwangerschaft oder Mutterschaft

Die Schlechterstellung von Frauen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder Mutterschaft ist ebenso eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und daher verboten.

Beispiele:

Was ist mittelbare Diskriminierung?

Hier erfolgt die Ungleichbehandlung nicht offensichtlich wegen eines der oben aufgezählten Diskriminierungsgründe, sondern eine an sich neutrale Regelung hat benachteiligende Auswirkungen für eine bestimmte Personengruppe.

Beispiele:

Was ist eine Anweisung zur Diskriminierung?

Auch die Beauftragung bzw. Anstiftung einer Person, einen anderen Menschen zu diskriminieren, gilt als Diskriminierung und ist verboten.

Beispiel:

Was ist Belästigung und sexuelle Belästigung?

Wird eine Person aus einem der oben aufgelisteten Diskriminierungsgründe belästigt oder sexuell belästigt, so gilt dies ebenfalls als Diskriminierung.

Belästigung ist ein unerwünschtes Verhalten einer Person

Eine Belästigung liegt demnach einerseits dann vor, wenn das verpönte Verhalten - unabhängig von der Absicht der belästigenden Person - von der betroffenen Person subjektiv als solche empfunden wird.

Sie kann aber auch dannn gegeben sein, wenn die belästigende Person darauf abzielt, eine andere Person in ihrer Würde zu beeinträchtigen, dies jedoch von der betroffenen Person subjektiv zwar nicht als beleidigend wahrgenommen wird, sie sich aber trotzdem wehren möchte.

Belästigung durch den/die Arbeitgeber/in selbst oder durch Dritte (z.B. Kolleg/innen, Kund/innen, Lieferant/innen etc.) ist verboten. Wird ein/e Arbeitnehmer/in durch Dritte belästigt, ist der/die Arbeitgeber/in verpflichtet, einzuschreiten und Maßnahmen dagegen zu setzen.

Beispiel:

Das Belästigungsverbot gilt auch für Vortragende einer Berufsbildungsmaßnahme oder für Berater/innen des AMS oder ähnlicher Einrichtungen.

Auch außerhalb der Arbeitswelt darf niemand aufgrund der ethnischen Zughörigkeit oder des Geschlechts belästigt werden.

Beispiele:

Bei sexueller Belästigung setzt eine Person ein belästigendes Verhalten, das den sexuellen Bereich einer anderen Person berührt. Dies ist ebenso verboten.

Beispiel:

Was gilt nicht als Diskriminierung?

Staatsangehörigkeit

Der Schutz des Gleichbehandlungsgesetzes gilt nicht nur für EU-Bürger/innen, sondern auch für Drittstaatsangehörige oder staatenlose Personen. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit, v.a. von Nicht-EU-Bürger/innen, ist nur dann zulässig, wenn es dafür sachliche Gründe gibt. Unterscheidungen zwischen In- und Ausländer/innen führen oft zu mittelbarer Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit.

Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Personen und deren Zugang zum Arbeitsmarkt sind weiterhin zulässig.

Entscheidende berufliche Voraussetzung

Eine Ungleichbehandlung in der Arbeitswelt aufgrund eines der oben aufgezählten Diskriminierungsgründe ist dann keine Diskriminierung, wenn das betreffende Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung für die berufliche Tätigkeit ist.

Beispiele:

Erreichung eines rechtmäßigen Ziels

In bestimmten - sachlich - gerechtfertigen Fällen kann eine Dienstleistung oder ein Gut Frauen oder Männern vorbehalten werden.

Beispiel:

Sachliche Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung

Mittelbar diskriminierende Vorschriften, Kriterien oder Verfahren können durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sein.

Beispiele:

Was ist bei Stellenausschreibungen zu beachten?

Unternehmen und Arbeitsvermittler/innen (Arbeitsmarktservice, private Arbeitsvermittler/innen) müssen interne oder externe Stellenausschreibungen diskriminierungsfrei formulieren.

Beispiel:

Wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung

Von diesem Grundsatz darf nur dann abgegangen werden, wenn das betreffende Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt.

Beispiele:

Beim ersten Verstoß gegen das Gebot der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung erfolgt eine Verwarnung der Bezirksverwaltungsbehörde. Bei weiteren Verstößen droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 360 Euro. Den Strafantrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde kann der/die Stellenbewerber/in oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft stellen.

Was ist positive Diskriminierung?

Maßnahmen, die dazu dienen, Gleichstellung zu fördern und Benachteiligungen zu beseitigen, gelten nicht als Diskriminierung und sind daher erlaubt.

Beispiele:

Was ist das Benachteiligungsverbot?

Beschwert sich ein/e Arbeitnehmer/in über eine Diskriminierung oder leitet er/sie deswegen ein Verfahren ein, darf er/sie als Reaktion darauf weder gekündigt, entlassen oder sonst benachteiligt werden.

Beispiel:

Das Benachteilungsverbot umfasst auch Zeug/innen oder Auskunftspersonen, die Beschwerden anderer Personen unterstützen oder in Verfahren aussagen.

Die Verletzung des Benachteiligungsverbotes zieht dieselben Sanktionen nach sich wie eine Diskriminierung.

Beispiel:

Auch in den Bereichen außerhalb der Arbeitswelt, in denen eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit verboten ist, dürfen die Person, die sich beschwert oder ein Verfahren einleitet bzw. Zeug/innen oder Auskunftspersonen, nicht benachteiligt werden.

Beispiel:

Welche Ansprüche gibt es bei Diskriminierung?

Wird eine Person diskriminiert, so kann sie bei Gericht abhängig von der Art der Diskriminierung

geltend machen.

Darüber hinaus kann sie in beiden Fällen

Beispiel:

Wie sind die Ansprüche konkret ausgestaltet?

Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft

Beispiel: Begründung des Arbeitsverhältnisses:
Beispiel: Festsetzung des Entgelts:
Beispiel: Beförderung:

Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von mindestens 3 Monatsentgelten haben jene, die bei diskriminierungsfreier Auswahl befördert worden wären. Jenen Mitarbeiterinnen, die bei der Beförderung diskriminiert wurden, aber auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht die Stelle erhalten hätten, gebührt ein Schadenersatzanspruch von bis zu 500 Euro.

Beispiel: Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

Sonstige Bereiche in der Arbeitswelt

Wird eine Person in den sonstigen oben aufgelisteten Bereichen in der Arbeitswelt diskriminiert, so hat sie Anspruch auf Beseitigung der Diskriminierung oder Ersatz des Vermögensschadens sowie auf Entschädgung der erlittenen persönlichen Kränkung.

Beispiel:

Bereiche außerhalb der Arbeitswelt

Wird eine Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in den Bereichen Sozialschutz, soziale Vergünstigungen, Bildung und beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie Wohnraum diskriminiert, so hat sie Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Abgeltung der erlittenen persönlichen Kränkung.

Belästigung und sexuelle Belästigung

Bei Belästigung oder sexueller Belästigung steht Schadenersatz in Höhe von mindestens 720 Euro zu.

Wo erhalten betroffene Personen Beratung und Unterstützung und wie sind Ansprüche durchzusetzen?

Welche Fristen sind zu berücksichtigen?

Was ist bei der Beweislast zu berücksichtigen?

Fühlt sich eine Person diskriminiert und wendet sie sich an das Gericht und/oder an die Gleichbehandlungskommission, so hat sie glaubhaft zu machen, dass sie wegen ihres Geschlechts, Alters etc. diskriminiert wurde. Sie muss plausible Gründe anführen, warum sie diskriminiert wurde. Es liegt am/an der Diskriminierer/in zu beweisen, dass bessere Gründe dafür sprechen, dass es sich um keine Diskriminierung handelt.

Welche Einrichtungen zur Bekämpfung von Diskriminierungen gibt es?

Gleichbehandlungskommission

Die Gleichbehandlungskommission ist ein bei der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst eingerichtetes unabhängiges Gremium, das insbesondere die Aufgabe hat

Die Gleichbehandlungskommission besteht aus 3 Senaten

Verfahrensregelungen

Anwaltschaft für Gleichbehandlung

Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist eine Einrichtung des Bundes zur Umsetzung des Gleichbehandlungsgebotes. Sie ist bei der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst eingerichtet.

Sie ist gegliedert in:

Wesentliche Aufgaben der Gleichbehandlungsanwaltschaft

Weitere Aufgaben der Gleichbehandlungsanwaltschaft

BESONDERE REGELUNGEN FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN (Behindertengleichstellungsrecht)

Das Verbot der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung wurde in eigenen Gesetzen geregelt.

In einer umfassenden Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz wurde das
Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt umgesetzt.

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz regelt das Verbot einer Diskriminierung
wegen einer Behinderung in vielen anderen Bereichen des täglichen Lebens.

Wann liegt eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung vor?

Alle körperlichen, geistigen, psychischen und Sinnesbehinderungen sind vom Diskriminierungsverbot umfasst. Es muss kein besonderer Schweregrad von Behinderung vorliegen. Es muss nur glaubhaft sein, dass eine Schlechterbehandlung aufgrund einer Behinderung erfolgt.

Beispiele:

Was gilt sowohl für Menschen mit Behinderungen als auch für Personen, die vom Gleichbehandlungsgesetz geschützt sind?

Für Menschen mit Behinderung sind ebenso folgende Diskriminierungsformen verboten:

Weitgehend gleich geregelt ist das Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt (siehe unten "Das Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt").

Die Beweislastregelung nach dem Gleichbehandlungsgesetz beim Geltendmachen von Ansprüchen bei Gericht gilt auch für Menschen mit Behinderung.

Welche Unterschiede zum Gleichbehandlungsgesetz gibt es?

Für Menschen mit Behinderungen gibt es einige Regelungen, die über die im Gleichbehandlungsgesetz geregelten Rechte hinausgehen bzw. davon abweichen.

Personenkreis

Geschützt sind im Zusammenhang mit einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung nicht nur

Beispiel:

Diskriminierung durch Barrieren

Im Zusammenhang mit so genannten mittelbaren Diskriminierungen ist zu beachten, dass sich Diskriminierungsgründe anders als bei anderen betroffenen Personengruppen nicht nur „im Kopf" des Diskriminierers oder der Diskriminiererin befinden, sondern als Barrieren in der Lebenswelt selber auftreten. Bauliche Barrieren oder Kommunikationsbarrieren können sich als mittelbare Diskriminierung auswirken, wenn sie – auch wenn es nicht beabsichtigt ist – im Ergebnis zu einer weniger günstigen Behandlung von Menschen mit Behinderungen führen.

Beispiele:

Wichtig dabei ist aber zu beachten: Ob etwas tatsächlich eine Diskriminierung ist, kann nur ein Gericht feststellen. Es hat dabei eine Prüfung vorzunehmen, ob dem/der Arbeitgeber/in bzw. dem Unternehmen die Beseitigung der Barrieren zumutbar gewesen wäre (Zumutbarkeitsprüfung).

Geltendmachung von Ansprüchen

Unterschiede gibt es auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer festgestellten Diskriminierung (siehe unten "Welche Ansprüche gibt es und wie sind sie geltend zu machen?").

In welchen Bereichen gilt das Diskriminierungsverbot?

Das Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt

Weitgehend gleich wie im Gleichbehandlungsgesetz sind die Regelungen für die Arbeitswelt. Das Diskriminierungsverbot aufgrund einer Behinderung gilt

Näheres dazu siehe weiter oben im Kapitel „In welchen Bereichen darf nicht diskriminiert werden".

Gleich sind auch die Anlässe, bei denen nicht diskriminiert werden darf, also z.B.

Nicht unter den Geltungsbereich des Behinderteneinstellungsgesetzes fallen Bedienstete der Länder und Gemeinden sowie Landarbeiter/innen. Die Rechte dieser Personengruppen werden durch Landesgesetze geregelt.

Das Diskriminierungsverbot im Alltag

Zum Schutz von Menschen mit Behinderungen ist ein Diskriminierungsverbot nicht nur für die Arbeitswelt geregelt, sondern auch für eine Reihe von Bereichen, die sich in der Zuständigkeit des Bundes befinden.

Wo gilt das Verbot einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz?

Das Diskriminierungsverbot wegen einer Behinderung gilt

Beispiele:

Übergangsrecht

Da natürlich nicht alle Barrieren sofort abgebaut werden können, gibt es für Benachteiligungen, die sich aus baulichen Barrieren und aus Barrieren im Zusammenhang mit dem Verkehr ergeben, Übergangsbestimmungen. Für diese Bereiche gilt das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz erst ab 1.1.2016 uneingeschränkt. Für das Behinderteneinstellungsgesetz gilt eine solche Einschränkung nicht.

Welche Ansprüche aus einer Diskriminierung gibt es und wie sind sie geltend zu machen?

Wird eine Person mit einer Behinderung diskriminiert, kann sie gleich wie im Gleichbehandlungsgesetz Schadenersatz geltend machen. Dieser umfasst auch den immateriellen Schaden, der wegen der erlittenen persönlichen Kränkung zusteht.
Genaueres dazu siehe im Kapitel „Welche Ansprüche gibt es bei Diskriminierung?".

Menschen mit Behinderungen können ihre Ansprüche ebenso bei Gericht geltend machen.

Ausnahme: Beamt/innen müssen ihre Ansprüche aus einer Diskriminierung im Dienstverhältnis im Verwaltungsweg bei der Dienstbehörde geltend machen.

Wird jemand außerhalb eines Dienstverhältnisses in hoheitlicher Vollziehung diskriminiert, sind Ansprüche daraus im Wege der Amtshaftung geltend zu machen.

Einen wesentlichen Unterschied zum Gleichbehandlungsgesetz gibt es bei Menschen mit Behinderungen: Während der Gang zum Gericht dort jederzeit auch ohne vorherige Befassung der Gleichbehandlungskommission möglich ist, ist bei Diskriminierung aufgrund einer Behinderung vorher zwingend ein Schlichtungsversuch beim Bundessozialamt vorzunehmen.

Wo erhalten betroffene Personen Beratung?

Arbeiterkammern und Gewerkschaft können Mitglieder auch bei Gericht unentgeltlich vertreten. In Fällen von besonderer Bedeutung kann die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine Verbandsklage einbringen.

Schlichtungsverfahren beim Bundessozialamt

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) ist die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung.

Der Behindertenanwalt

Der Behindertenanwalt berät Menschen, die sich aufgrund einer Behinderung diskriminiert fühlen. Er hält im gesamten Bundesgebiet periodisch Sprechtage ab.

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