Bundesrecht
Bundesgesetz über die GleichbehandlungGleichbehandlungsgesetz - GlBG,
BGBl. I Nr. 66/2004, in der Fassung BGBl. I
Nr. 7/2011
Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft
GBK/GAW - Gesetz,
BGBl. Nr. 108/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2011
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG,
BGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung BGBl. I
Nr. 6/2011
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz.pdf
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG,
BGBl. I Nr. 82/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2011
Behindertengleichstellungsgesetz.pdf
Bundesgesetz über die Einstellung und Beschäftigung Behinderter
Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG,
BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. I
Nr. 7/2011
Behinderteneinstellungsgesetz.pdf
Arbeitsverfassungsgesetz
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG)
BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2006
§ 92 b enthält die Verpflichtung des Betriebsinhabers, in regelmäßigen zeitlichen Abständen mit dem Betriebsrat Maßnahmen der Frauenförderung bzw. der Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf zu beraten.
§ 97 Abs. 1 Z 25 sieht vor, dass Betriebsinhaber und Betriebsrat in Form von Betriebsvereinbarungen Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung beschließen können. Davon sind auch spezielle Frauenförderpläne erfasst.
Im Vorfeld einer Betriebsratswahl sind beim Wahlvorstand Wahlvorschläge einzubringen Gemäß § 55 Abs. 4 soll bei der Erstellung der Wahlvorschläge auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht genommen werden
Im Vorfeld einer Betriebsratswahl sind beim Wahlvorstand Wahlvorschläge einzubringen Gemäß § 55 Abs. 4 soll bei der Erstellung der Wahlvorschläge auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht genommen werden
Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG)
BGBl. Nr. 626/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2006
Im Vorfeld einer Wahl zu den Vollversammlungen der Arbeiterkammern sind bei der jeweiligen Hauptwahlkommission Wahlvorschläge einzubringen. Gemäß § 37 Abs. 1 soll bei der Erstellung der Wahlvorschläge auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht genommen werden.
Gewerbeordnung
BGBl.Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn……
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt......
Schutzinteressen sind insbesondere Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung….
Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2006 (VersRÄG 2006), BGBl. I Nr. 95/2006
(§9 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz 1958; § 178b Abs. 5 Versicherungsaufsichtsgesetz )
In der Privatversicherung sind unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Männer und Frauen nur dann zulässig, wenn die Differenzierung auf statistisch und versicherungsmathematisch unterlegten Risikobewertungen beruht. In der Krankenversicherung dürfen die Aufwendungen für Schwangerschaft und Mutterschaft nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen zwischen Männern und Frauen führen.
Versicherungsaufsichtsgesetz.pdf
Versicherungsvertragsgesetz.pdf
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 - EGVG
BGBl. Nr. 50/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005
Artikel IX
(1) Wer
……
3. Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind
……..
begeht …..eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde,….. mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen.



