Landesrecht
BURGENLAND:
Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz,
Bgld. ADG idF LGBl. Nr. 84/2005, regelt die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Landes- oder Gemeindedienst sowie in den Angelegenheiten Gesundheit, Soziales, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen einschließlich von Wohnraum, Bildung und Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz
(L-GBG), LGBl. Nr. 59/1997 idF LGBl. Nr. 10/2006, normiert die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Burgenland, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, sich um ein solches bewerben sowie der Lehrlinge. Ebenso ist ein Frauenfördergebot bestimmt, das auf die Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen im Landes- und Gemeindedienst abzielt.Die Burgenländische Landarbeitsordnung,
LGBl. Nr. 37/1977 idF LGBl. Nr. 9/2008, enthält Diskriminierungsverbote auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.
KÄRNTEN:
Das Kärntner Antidiskriminierungsgesetz,
LGBl. Nr. 63/2004, enthält Diskriminierungsverbote hinsichtlich der Landes- und Gemeindebediensteten (Dienstrecht) auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Es dürfen Personen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechts von der öffentlichen Hand nicht diskriminiert werden.Das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1994 idF LGBl Nr. 25/2006, gilt für Landes- und Gemeindebedienstete (Dienstrecht) und bezieht sich auf Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.
Die Kärntner Landarbeitsordnung,
LGBl. Nr. 97/1995 idF LGBl. Nr. 12/2006, enthält das Verbot der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
NIEDERÖSTERREICH:
Nach dem NÖ Antidiskriminierungsgesetz,
LGBl. Nr. 9290, dürfen Bürger/innen im Umgang mit Dienststellen des Landes NÖ, der NÖ Gemeinden, -verbände und im Umgang mit (natürlichen/juristischen) Personen, deren Tätigkeit per Landesgesetz geregelt ist, nicht diskriminiert werden.Das NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 2060, enthält Diskriminierungsverbote für Landes- und Gemeindebedienstete (Dienstrecht) auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.
Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, regelt das Diskriminierungsverbot auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.
OBERÖSTERREICH:
Das OÖ Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 50/2005, verbietet Diskriminierungen und Belästigungen aufgrund der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
Das OÖ Landes-Gleichbehandlungsgesetz,
LGBl. Nr. 8/1994 idF LGBl. Nr. 73/2006, enthält das Diskriminierungsverbot für Landesbedienstete (Dienstrecht) auf Grund des Geschlechts.Das OÖ Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz,
LGBl. Nr. 63/1999 idF LGBl. Nr. 73/2006, verbietet Diskriminierungen von Gemeindebediensteten (Dienstrecht) auf Grund des Geschlechts.Die OÖ Landarbeitsordnung, LGBl. Nr. 25/1989 idF LGBl. Nr. 136/2007, enthält Diskriminierungsverbote auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.
SALZBURG:
Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz,
S-GBG, LGBl. Nr. 31/2006, verbietet Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, des Alters, einer Behinderung, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung und der sexuellen Orientierung. Es gilt für alle Mitarbeiter/innen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Salzburger Landeskliniken (SALK) und für die Landes-Lehrer/innen. Es enthält auch Förderungsmaßnahmen für Frauen (Frauenförderpläne) und Mitarbeiter/innen mit Behinderung.Die Salzburger Landarbeitsordnung, LGBl. Nr. 7/1996 idF LGBl. Nr. 21/2006, enthält Diskriminierungsverbote auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.
STEIERMARK:
Das Steiermärkische Landes-Gleichbehandlungsgesetz, L-GBG, LGBl. Nr. 66/04, regelt die Gleichbehandlung auf Grund des Geschlechts, der „Rasse" und ethnischen Herkunft, der Religion und der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung. Es gilt für Bürger/innen und alle Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis bei diesen bewerben.
Die Steirische Landarbeitsordnung, LGBl. Nr. 39/2002 idF LGBl. Nr. 55/2006, enthält Diskriminierungsverbote auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.
TIROL:
Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005,
LGBl. Nr. 25, gilt für alle Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetze eingerichteten Selbstverwaltungskörper (z.B. Bergwacht, Landwirtschaftskammer, usw.). Sie dürfen bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung niemanden aufgrund des Geschlechts, des Alters, einer Behinderung, der Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Orientierung oder der ethnischen Zugehörigkeit diskriminieren.Das Tiroler Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, enthält Diskriminierungs- und Belästigungsverbote für die Bediensteten der Landesverwaltung und der TILAK sowie das Frauenförderungsprogramm und das Behindertenfördergebot.
Das Tiroler Landeslehrer Diensthoheitsgesetz 1998, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2005, enthält Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsverbote für Landeslehrer/innen.
Das Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 2, enthält die Diskriminierungsverbote und das Frauenfördergebot für Gemeindebedienstete.
Die Tiroler Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr. 1/2007, enthält Diskriminierungsverbote auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.
VORARLBERG:
Gesetz über das Verbot der Diskriminierung,
(Antidiskriminierungsgesetz - ADG), LGBl. Nr. 17/2005 idF Novelle 2008. Das Gesetz verbietet Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung sowie des Geschlechts. Es gilt generell für alle Aspekte des Arbeitslebens, beim Sozialschutz, bei sozialen Vergünstigungen, öffentlich zugänglichen Gütern und Dienstleistungen sowie im Bereich der Bildung, soweit diese Angelegenheiten in die Regelungskompetenz des Landes fallen.Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern (Landes-Frauenförderungsgesetz), LGBl. Nr.1/1997,73/1997. Das Gesetz umfasst allgemeine Frauenförderung (gilt für alle in Vorarlberg lebende Frauen in allen relevanten gesellschaftlichen Bereichen); Frauenförderung im Landesdienst (Erhöhung des Frauenanteils in allen Verwendungsgruppen und in leitenden Funktionen etc.) und Bestimmungen zu Einrichtungen für Frauen (Frauenpolitisches Forum, Anlaufstelle zur Chancengleichheit für Frauen und Männer).
Das Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung, LGBl. Nr. 30/2006, hat das Ziel, Menschen mit Behinderung gleichwertige Lebensbedingungen zu ermöglichen. Integrationshilfe soll darauf hinwirken, die Teilhabe des Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu stärken.
WIEN:
Das Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung (Wiener Antidiskriminierungsgesetz), LGBl. Nr. 35/2004 idF LGBl. Nr. 13/2008 idF LGBl. Nr. 44/2010 verbietet Diskriminierungen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechts, insbesondere auch aufgrund von Schwangerschaft und Elternschaft. Es gilt in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Bildung, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit sofern diese Angelegenheiten in die Regelungskompetenz des Landes fallen.
Die Dienstordnung, LGBl. Nr. 56/1994 idF LGBl. Nr. 36/2004 (Antidiskriminierungsnovelle) idF LGBl. Nr. 42/2006 (nähere Regelungen hinsichtlich Behinderung) idF LGBl. Nr. 5/2008 idF LGBl. Nr. 2/2010: Den Beamt/innen ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere Personen aus Gründen der "Rasse", ethnischen Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung und des Geschlechts (soweit nicht das Wr. Gleichbehandlungsgesetz zur Anwendung kommt) zu diskriminieren; insbesondere darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien niemand von einer/einem Beamtin/Beamten diskriminiert werden. Als Diskriminierung gilt auch jede ungüstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit deren Schwangerschaft oder Mutterschaft.
Die Vertragsbedienstetenordnung, LGBl. Nr. 50/1995 idF LGBl. Nr. 36/2004 (Antidiskriminierungsnovelle) idF LGBl. Nr. 42/2006 (nähere Regelungen hinsichtlich Behinderung) idF LGBl. Nr. 5/2008 idF LGBl. Nr. 2/2010, beinhaltet deckungsgleiche Regelungen wie die Dienstordnung und gilt für Vertragsbedienstete.
Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1996 idF LGBl. Nr. 49/2005, beinhaltet Diskriminierungsverbote auf Grund des Geschlechts für Bedienstete der Stadt Wien.
Das Wiener land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1980 idF LGBl. Nr. 45/2006, verbietet in der landwirtschaftlichen Arbeitswelt Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.



