Verfassungsrecht

Staatsgrundgesetz  vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.
RGBl. Nr.  142/1867, in der Fassung BGBl. Nr.  684/1988

Artikel 2.
Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich.

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Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr.  27/2007

Artikel 7.

(1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich.
Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

(2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.

(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.

(4) Den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.

Artikel 8.

(3) Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

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Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
BGBl. Nr.  210/1958, in der Fassung BGBl. III Nr. 179/2002

Die Europäische Menschenrechtskonvention  bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten (Konvention Nr. 005 des Europarats).
Die Konvention wurde im Rahmen des Europarats (ER) ausgearbeitet, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. September 1953 allgemein in Kraft.
Die Unterzeichnung und Ratifikation der EMRK hat sich im Laufe der Zeit zu einer festen Beitrittsbedingung für Staaten entwickelt, die dem Europarat angehören möchten. Daher haben alle Mitgliedstaaten des ER die Konvention unterzeichnet und, mit Ausnahme des jüngsten ER-Mitglieds Monaco, auch in innerstaatliches Recht transformiert. (Stand: 19. Oktober 2005).
Die EMRK ist in Österreich mit Verfassungsrang ausgestat-tet.

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UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)

Die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) wurde 1982 von Österreich ratifiziert. Die Artikel 1-4 stehen im Verfassungsrang. Die Konvention verpflichtet Österreich zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen in sämtlichen Lebensbereichen (Ehe und Familie, Arbeits- und Sozialbereich, Bildung und Ausbildung, im politischen und öffentlichen Leben, Gesundheit und Schutz vor Gewalt). Frauen können sich mit einer Beschwerde an das CEDAW-Komitee wenden, wenn sie ihre Rechte unter der Konvention verletzt sehen.

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Bundesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
BGBl. Nr. 390/1973

Dieses Bundesgesetz verbietet jede Form "rassischer" Diskriminierung.

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