RL 2000/43/EG
des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft vom 29. Juni 2000 ("Antirassismusrichtlinie")
Die Richtlinie verbietet Diskriminierung aufgrund der Rasse und ethnischen Herkunft.
Sie gilt für die Bereiche Beruf und Beschäftigung, Sozialschutz, soziale Vergünstigungen, Bildung und Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum.



