Das Gleichbehandlungsrecht in Österreich

Seit 1979 regelt das Gleichbehandlungsgesetz die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Arbeitsleben in der Privatwirtschaft. Auf Grund der EU Gesetzgebung wurde das Gesetz um die Diskriminierungsgründe ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter und sexuelle Orientierung erweitert. Die neuen Regelungen gelten seit 1. Juli 2004. Mit 1. August 2008 wurde das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auf den Bereich außerhalb der Arbeitswelt ausgedehnt.

Das Gleichbehandlungsgesetz umfasst derzeit folgende Bereiche:

Das Gleichbehandlungskommissions- und Gleichbehandlungsanwaltschaftsgesetz befasst sich mit den Einrichtungen zur Bekämpfung von Diskriminierungen. Personen, die sich diskriminiert fühlen, können sich dort hinwenden.

Für Menschen mit Behinderungen wurde das Diskriminierungsverbot in eigenen Bundesgesetzen geregelt:

Das Behinderteneinstellungsgesetz setzt das Gleichbehandlungsgebot für Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt um. Das Behinderteneinstellungsgesetz umfasst:

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz beinhaltet den Schutz vor Diskriminierungen im Alltag, nämlich

Beide Gesetze sind mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und gelten sowohl für die Privatwirtschaft als auch für den Bund. Durch eine Novellierung beider Gesetze im Jahr 2008 wurde die Situation von Diskriminierung betroffener Personen weiter verbessert.

Institutionen, an die sich betroffene Personen wenden können, sind das Bundessozialamt mit den Landesstellen sowie der Behindertenanwalt.

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz gilt für alle Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen oder sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben. Es verbietet Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung. Dies gilt insbesondere bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, bei der Festsetzung des Entgelts, beim beruflichen Aufstieg und bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

Gleichbehandlung in Bereichen, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, ist in einzelnen Landesgesetzen geregelt.

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