Gleichbehandlung und Antidiskriminierung in der Europäischen Union
Bereits in den Gründungsverträgen der heutigen EU war der Grundsatz des gleichen Lohns für gleiche Arbeit verankert. In den 70er Jahren wurden die ersten EU-Richtlinien über die Gleichbehandlung von Frauen und Männer verabschiedet.Das Jahr 1997 markierte den Beginn einer neuen Etappe: Die EU-Mitgliedstaaten einigten sich durch eine Änderung des EG-Vertrages, der Gemeinschaft weitere Kompetenzen zur Bekämpfung von Diskriminierung zu übertragen. Im Artikel 13 des Amsterdamer Vertrags ist vorgesehen, europäische Vorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen der "Rasse", der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu erlassen.
Im Jahr 2000 wurde damit der Anfang gemacht. Die EU hat zwei Richtlinien zur Bekämpfung von Diskriminierung verabschiedet: Richtlinie 2000/43/EG und Richtlinie 2000/78/EG.
Nach diesen EU-Richtlinien darf niemand aufgrund der "Rasse" oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Berufsleben diskriminiert werden. Diese Diskriminierungsverbote gelten nicht nur während der Berufsausübung sondern bereits beim Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit sowie bei der Aus- und Weiterbildung. So ist es beispielsweise verboten, jemanden nur wegen seiner sexuellen Orientierung oder einer bestimmten ethnischen Herkunft bei der Bewerbung für einen Job abzulehnen.
Wichtig ist, dass Menschen wegen ihrer ethnischen Herkunft auch in den Bereichen der sozialen Sicherheit, der Gesundheitsdienste sowie beim Zugang zu Wohnraum, Waren und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, nicht mehr benachteiligt werden dürfen. So darf zum Beispiel niemand aufgrund der ethnischen Herkunft bei einer Behörde oder bei der Vermietung von Wohnungen benachteiligt werden.
Mit der Richtlinie 2004/113/EG wurde das Gleichbehandlungsrecht auf Männer und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ausgedehnt.
Für jene Menschen, die sich diskriminiert fühlen, sind auf nationaler Ebene Stellen einzurichten, an die sie sich wenden können. In Österreich gibt es dafür die Gleichbehandlungsanwaltschaft und die Gleichbehandlungskommission. Unabhängig davon kann sich jede/r Betroffene an die Gerichte wenden.
Menschen mit einer Behinderung können sich an das Bundessozialamt und dessen Landesstellen wenden. Werden Ansprüche gerichtlich geltend gemacht, muss vorher verpflichtend ein Schlichtungsverfahren beim Bundessozialamt durchgeführt werden. Außerdem können sich Menschen mit einer Behinderung an den Behindertenanwalt wenden.
Diese EU-Richtlinien wurden bereits in österreichisches Recht umgesetzt. Bei der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung geht der rechtliche Schutz in Österreich weit über die EU-Richtlinien hinaus. Es gibt hier auch einen Schutz vor Diskriminierung beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen sowie in der Bundesverwaltung.



